Neues Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Wichtig für die Heizungsplanung
Seit Anfang 2024 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Ob Neubau oder Bestand – es lohnt sich, die aktuellen Regelungen sowie die Optionen und Fördermöglichkeiten zu kennen.
Für Neubauten in dafür ausgewiesenen Baugebieten sind nur noch Heizungen erlaubt, deren Funktion auf einem 65-prozentigen Anteil an erneuerbaren Energien basiert, zum Beispiel Wärmepumpen, Solarthermie oder Biomasseheizungen, Gas- bzw. Ölheizungen, die klimafreundliche Energieträger nutzen.
Wer in Bestandsbauten die Heizung modernisieren möchte, sollte nicht darauf warten, dass die Kommunale Wärmeplanung (KWP) abgeschlossen wird, denn das kann länger dauern. „Bis dahin ist der Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage im Rahmen des GEG jederzeit möglich“, erklärt Andreas Müller vom Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) und rät, sich von ortsansässigen Heizungsexperten hinsichtlich geeignetem Heizsystem und Fördermitteln beraten zu lassen.
Folgende Vorgaben des GEG sind zu beachten:
Eine defekte Gas- oder Ölheizung darf repariert werden. Irreparabel defekte Heizungen müssen analog der Neubauregelung durch neue Anlagen mit 65 Prozent Anteil erneuerbarer Energien ersetzt werden. Gas- oder Ölheizungen, die fossile Brennstoffe nutzen, können bei Einbau vor dem 1. Januar 2024 noch bis Ende 2044 betrieben werden; für danach eingebaute Anlagen ist die GEG-verbindliche Beratung durch einen Heizungsfachmann Pflicht.