Heimwerken als Mieter: Das ist erlaubt
Wer kennt nicht den Wunsch, die eigenen vier Wände umzugestalten. Als Mieter muss sich beim Umbau aber an die Regeln des Vermieters halten. Dennoch gibt es Möglichkeiten, auch als Mieter zu renovieren. Wir erklären, was Sie beachten müssen.
Was darf man als Mieter umbauen, was nicht? Generell gilt: Die Änderungen sollten immer problem- und rückstandslos wieder rückgängig gemacht werden können, es sollten keine bleibenden Schäden entstehen und die Nachbarn sollten durch die Arbeit nicht erheblich gestört werden.
Dennoch gibt es Dinge, die für Mieter erlaubt sind und Dinge, die Sie als Mieter besser nicht selbst machen sollten. Wir zeigen Ihnen Beispiele.
Heimwerken als Mieter: Das ist erlaubt
Achtung: Nur, dass Sie es selber machen dürfen, heißt nicht, dass Sie vorher nicht die mit dem Vermieter sprechen sollten. Ein Vorabgespräch kann nie schaden. Wer weiß, vielleicht hat er sogar den einen oder anderen guten Tipp auf Lager.
- Satellitenschüssel
Für die Installation einer Satellitenschüssel an der Hausfassade brauchen Sie die Zustimmung des Vermieters. Stellen Sie die Schüssel stattdessen unauffällig auf den eigenen Balkon, ist die Zustimmung des Vermieters nicht notwendig. Alternativ-Tipp: TV fürs Internet.
- Streichen
Bei der Wahl der Farbe für Ihre Wände haben Sie volle Freiheit. Aber: Der Mietvertrag kann vorsehen, dass sich die Wohnung bei Auszug in einem farblich neutralen Zustand befindet. In diesem Fall müssten Sie die bunte Farbe überstreichen - am besten mit weißer Farbe.
- Löcher bohren
Sie dürfen ohne Zustimmung Löcher bohren, beispielsweise um Regale an der Wand zu befestigen. Beim Auszug kann der Vermieter allerdings verlangen, dass Sie die Löcher fachgerecht verschließen, etwa mit Moltofill (Dübel sollten Sie vorher entfernen, ggf. hilft ein Korkenzieher).
- Waschmaschine
Kein Platz in der Küche oder gar kein Anschluss vorhanden? Auf einen Waschmaschinenanschluss haben Sie als Mieter keinen rechtlichen Anspruch. Laut Berliner Mietverein steht Ihnen aber zu, auf eigene Kosten einen legen zu lassen – aus Haftungsgründen vom Experten.
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- Boden verlegen
Auf alt kommt neu: Wollen Sie auf einen Bodenbelag einen weiteren legen, können Sie das tun. Aber Vorsicht: Der Vermieter kann beim Auszug auf die rückstandslose Entfernung des neuen Belags inklusive der Klebespuren bestehen. Am besten also vorher Rücksprache halten.
- Zwischendecke
Der Einbau einer aus Nut- und Federbrettern oder Gipskartonplatten bestehenden Zwischendecke, etwa im Flur, oder eines Hochbodens in einem Giebel, ist ohne Zustimmung des Vermieters erlaubt. Aber auch hier gilt: Beim Auszug kann der Vermieter auf Demontage bestehen.
- Holzarbeiten
Sie möchten Ihre Wohnung gemütlicher gestalten? Holzregale, -vertäfelungen und -verkleidungen dürfen Sie anbringen, sofern die Feuersicherheit des Gebäudes dadurch nicht verschlechtert wird. Auch hier kann der Vermieter einen Rückbau verlagen.
- Küche einbauen
Sie dürfen eine neue Küche einbauen oder eine vorhandene austauschen. Die vorhandene Küche müssten Sie aufbewahren und nach dem Auszug wieder einbauen. Zudem hätten Sie keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter die neue Küche übernimmt. Ein klärendes Gespräch hilft.
- Einbauschrank
Ist die Wohnung eng und verwinkelt, dürfen Sie ohne Zustimmung des Vermieters einen oder mehrere Einbauschränke anfertigen und einbauen. Allerdings dürfen Sie nicht davon ausgehen, dass die der Ver- oder Nachmieter bei Auszug übernimmt.
- Elektrogeräte
Egal ob Induktionsherd, stromsparende Geschirrspülmaschine oder Kühlschrank. Ihr Vermieter darf den Einbau von Elektrogeräten nicht untersagen. Wichtig auch hier: Alte Geräte aufbewahren und darauf achten, dass manche nur der Fachmann anschließen darf.
- Türschloss
Sie dürfen das Schloss Ihrer Wohnungstür gegen ein anderes austauschen, auch wenn im Mietvertrag etwas anderes steht. Beim Austausch sollten Sie Beschädigungen an der Tür vermeiden und darauf achten, dass das neue mindestens genauso sicher wie das alte Schloss ist.
- Neuer Look fürs Bad
Bei kleinen Veränderungen im Badezimmer benötigen Sie keine Erlaubnis. Dazu zählt: Austausch von Duschvorhang und -kopf, Handtuchhalter, Toilettensitz, oder die Befestigung von Lampen. Badrenovierung und neue Fliesen müssen genehmigt werden.
- Sonnenschutz
Wenn Sie sich auf dem Balkon vor Sonne schützen und eine Markise anbringen wollen, darf der Vermieter das nicht verbieten. Allerdings sollten Sie die Optik mit ihm absprechen und sich bereit erklären, sie beim Auszug wieder zu entfernen.
- Balkon
Balkone gehören zur vermieteten Wohnung. Dadurch genießen Sie das Recht, hier Blumenkästen anzubringen, genauso wie Topfpflanzen aufzustellen.
- Hochbett
Sie wollen Ihren Kindern mehr Platz im Kinderzimmer und Spaß beim Einschlafen bieten? Ein Hochbett ist dafür ideal. Sie dürfen es ohne Zustimmung des Vermieters aufbauen und auch sicher an der Wand montieren.
Heimwerken als Mieter: Das ist nicht erlaubt
Geht es um die Substanz der Wohnung, also um bauliche Veränderungen, dürfen Sie diese nur mit Zustimmung des Eigentümers durchführen. Er kann dabei sein Einverständnis von der Verpflichtung abhängig machen, dass Sie die Wohnung wieder in den Ist-Zustand zurückversetzen. Dafür kann er sogar eine zusätzliche Kaution einfordern.
- Moderne Fliesen
Ohne Einverständnis des Vermieters laufen Sie Gefahr, dass Sie hochwertige Fliesen anbringen, der Vermieter beim Auszug aber die Übergabe im ursprünglichen Zustand fordert. Sprechen Sie die Neudekoration von Küche oder Bad deshalb vorher unbedingt ab.
- Badrenovierung
Wenn Ihnen im Bad die Keramik nicht gefällt, und Sie einen Tausch ins Auge fassen, müssen Sie mit dem Vermieter sprechen. Das Ersetzen einer Badewanne oder Duschkabine stellt einen erheblichen Eingriff in die Wohnsubstanz dar und muss genehmigt werden.
- Fenstertausch
Für einen optimalen Schallschutz oder eine bessere Dämmung neue Fenster einbauen? Eine gute Idee, aber nie ohne Absprache. Andernfalls drohen Ihnen hohe Kosten, die Sie bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht vom Vermieter erstattet bekommen.
- Innendämmung
Eine Innendämmung kann dabei helfen, die Heizkosten zu senken. Falsch ausgeführt, kann sie aber mehr Schaden als Nutzen anrichten. Deshalb sollten Sie auch als geübter Heimwerker zuerst einen Energieberater befragen, bevor sie eine Innenwand selbst dämmen.
- Neue Heizung
Wenn Sie bei Thermostaten auf "smarte" Modelle umsteigen, kann dagegen niemand etwas sagen. Möchten Sie aber etwa eine moderne Gas-Etagenheizung einbauen, darf der Vermieter diese Modernisierung zwar nicht verweigern, muss aber mit einbezogen werden.
- Holzboden sanieren
Abschleifen und Versiegeln alter Parkettfußböden oder das Verlegen eines neuen Parketts tangiert die Bausubstanz und ist genehmigungspflichtig. Wer sich etwa eine Schleifmaschine ausleiht und selbst abschleift, haftet für Beschädigungen am Parkett.
- Laminatboden
Sie dürfen zwar einen Laminatboden verlegen. Aber: Wenn dadurch die Lärmbelästigung Ihrer Nachbarn steigt, und sie sich beschweren, haben Sie schlechte Karten. Deshalb am besten mit allen Parteien absprechen und für bestmöglichen Trittschallschutz sorgen.
- Wanddurchbruch
Sie möchten einen Wanddurchbruch vornehmen, um beispielsweise aus zwei kleinen Zimmern ein großes zu machen? Fragen Sie vorher Ihren Vermieter. Ohne seine Zustimmung sind Sie zu Schadensersatz verpflichtet.
- Wände einziehen
Mithilfe einer Trockenbauwand lassen sich in Mietwohnungen unkompliziert Wände einziehen, etwa zum Teilen eines Zimmers. Holen Sie sich vorher die Zustimmung des Vermieters. Denn die neue Wand kann die Lüftung beeinflussen und so Schimmel begünstigen.
- Türen kürzen
Ein Kürzen der Türen, etwa wegen des etwas höheren Bodenbelags, ist nur in Abstimmung mit dem Vermieter erlaubt. Ohne Absprache können Sie aber neue einbauen. Die alten müssen Sie so aufbewahren, dass Sie sie bei Mietvertragsende wieder unverzogen einhängen können.
- Garten anlegen
Bevor Sie alles umgraben: Fragen! Sträucher, Büsche oder Bäume entfernen oder zusätzliche Bäume oder Hecken pflanzen, ist nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt. Blumen- und Gemüsebeete dürfen Sie hingegen ohne Absprache einfach anlegen.
- Katzenklappe
Ohne Zustimmung des Vermieters können Sie keine Katzenklappe einlassen. Auch das ist ein Eingriff in die Bausubstanz. Achtung: Es wurde sogar schon Mietern gekündigt, weil sie sich trotz Abmahnung schlicht weigerten, den Einlass für Stubentiger zu entfernen.
- Steckdosen
Selbst der vermeintlich einfache Tausch von Steckdosen und Lichtschaltern oder das Anschließen einer Lampe ist Sache des Elektrikers. Sollten in einem Raum keine Steckdosen sein oder nur defekte, ist das Vermietersache. Brauchen Sie mehr Dosen, halten Sie Rücksprache!
- Elektro-Arbeiten
Nicht nur aus Sicherheitsgründen sollten Sie die Finger von der Elektrik lassen. Es ist auch nicht erlaubt. Die Niederspannungsanschlussverordnung verlangt die Durchführung vom Elektriker. Wenn Sie einen Schaden verursachen, müssen Sie damit rechnen, dass die Versicherung nicht zahlt.
Pflichten des Mieters beim Auszug
Die Frage, ob der Vermieter den Mieter dazu verdonnern kann, die Wohnung renoviert zu übergeben oder sich an den Kosten zu beteiligen, sorgt immer wieder für Streit. Mit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Formularklauseln, die den Mieter zu Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebenen Wohnungen verpflichten, auch in bereits bestehenden Mietverträgen unwirksam.
Das Gleiche gilt für die Quotenabgeltungsklauseln. Demnach konnten dem Mieter bei Auszug anteilig Kosten für Schönheitsreparaturen in Rechnung gestellt werden, selbst, wenn die nach dem festgelegten Fristenplan noch nicht fällig waren.
Was heißt besenrein wirklich?
Die Wohnung muss sich in einem "ordnungsgemäßen", "besenreinen" Zustand befinden:
- Der Boden muss gefegt beziehungsweise der Teppichboden gesaugt sein und grobe Verschmutzungen an Böden, Wänden und Decken sind zu entfernen.
- Auch die Heizkörper, Türen, Fenster und Fensterbretter sowie die Küchen- und Badeinrichtungen sollten tadellos sauber sein – wie man sie selbst vorfinden möchte.
- Abnutzungen durch vertragsgemäßen Gebrauch sind gemäß § 538 BGB nicht vom Mieter zu vertreten.
- Für massive Verschlechterungen und Beschädigungen muss der Mieter unter Umständen aufkommen.
- Möbel und Umbauten, die Sie selbst eingebracht haben, müssen Sie beim Auszug wieder entfernen.
Die Pflichten der Vermieter
Welche Pflichten hat der Vermieter? Wann muss er Ausbesserungen an der Wohnung vornehmen? Zu diesen Fragen lässt sich grundsätzlich sagen, dass die Entscheidung immer auf den Einzelfall ankommt. Dennoch gilt: Instandhalten "ja", verbessern "nein". Eine Instandhaltung bessert aus, eine Modernisierung verbessert die Wohnung.
Instandhaltung der Wohnung
Das Gesetz verpflichtet den Vermieter, die Wohnung und ihre Nutzbarkeit zu erhalten. Er muss also ausbessern, wenn etwas nicht richtig funktioniert. Beispiele sind etwa eine defekte Heizung, ein durchgelaufener Teppich oder ein heruntergekommenes Bad mit abgesprungenen Fliesen.
Gesetzlich gibt es keine genau festgeschriebene Regelung, nach welcher Nutzungsdauer der Mieter die Erneuerung von Boden oder Flächen fordern kann. Sinngemäß steht ihm dies nur zu, wenn diese so abgenutzt sind, dass er sie nicht oder nur beeinträchtigt nutzen kann. Wichtig ist: Für Schäden, die bereits beim Einzug vorhanden waren, dürfen Sie keine Renovierung fordern. Getreu dem Motto "Gekauft wie gesehen" haben Sie schließlich den Mietvertrag unterzeichnet. Schauen Sie daher genau hin, und sprechen Sie Mängel und deren Beseitigung vorher direkt an.
Ein praktischer Türöffner für die Haustür, LAN-Kabel überall, echter Holzboden oder eine Fußbodenheizung im Bad: Für solche Modernisierungen muss der Vermieter nicht aufkommen, denn sie verbessern die Wohnsituation und gehen über die Instandhaltung hinaus.
Weitere Informationen dazu,was Sie beim Renovieren als Mieter beachten müssen finden Sie hier.